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BAG: Kein Klageverzicht durch Gegenzeichnung der Kündigung
News von: Herr Ralph Haberstroh vom 20.11.2007
In der rechtswissenschaftlichen Literatur viel diskutiert wird derzeit eine Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts aus April 2007. Ein Arbeitgeber hatte einem Arbeitnehmer die schriftliche Kündigung übergeben. Unter der Unterschrift des Arbeitgebers befand sich der Passus: "Hiermit bestätige ich den Erhalt der obigen Kündigung und verzichte auf die Kündigungsschutzklage".
Trickreich sprach das Bundesarbeitsgericht die Kündigungsschutzklage dennoch zu. Denn der Klageverzicht sei hier gleichbedeutend mit einem Aufhebungsvertrag. Und dieser unterfalle der Form des § 623 BGB, der Schriftform.
Da der entscheidende Passus nur vom Arbeitnehmer unterschrieben sei, handele es sich aber allein um dessen einseitige Erklärung. Die Schriftform sei nicht gewahrt, es fehle die Annahme durch den Arbeitnehmer.
Wie der Fall zu entscheiden ist, wenn auch der Arbeitgeber ganz unten unterschreibt, konnte das BAG offenlassen; ebenso die Frage, ob ein solcher Passus als Allgemeine Geschäftsbedingung zu prüfen ist.
(BAG, Urteil vom 19.04.2007 - 2 AZR 208/06 - NZA 2007. 1227 ff., Vorinstanz LAG Düsseldorf)
Themengebiet: Arbeitsrecht