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BAG: Karenzentschädigung auch bei teilweise verbindlichem Wettbewerbsverbot
News von: Herr Ralph Haberstroh vom 28.04.2010
Ein nachvertragliches Wettbewerbsverbot eines Arbeitnehmers ist nur verbindlich, wenn eine Karenzentschädigung vereinbart war. Und dient das Verbot nicht dem wirtschaftlichen Interesse des Arbeitgebers, kann es ebenfalls teilweise unverbindlich sein.
Hält ein Arbeitnhemer ein vereinbartes Wettbewerbsverbot nicht ganz, wohl aber in seinem verbindlichen Teil ein, erhält er die vereinbarte, volle Karenzentschädigung.
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 21. April 2010 - 10 AZR 288/09 -
Themengebiet: Arbeitsrecht