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BAG: Formularmäßiger Klageverzicht in der Regel unwirksam
News von: Herr Ralph Haberstroh vom 14.09.2007
Im Anschluß an die Kündigung eines Arbeitsverhältnisses kommt es häufig zur Unterzeichnung sog. Ausgleichsquittungen, etwa bei der Übergabe der Arbeitspapiere. Enthält diese Quittung einen Verzicht auf die Kündigungsschutzklage, ohne Gegenleistung, benachteiligt dies den Arbeitnehmer in der Regel unangemessen, so das Bundesarbeitsgericht (BAG) in einer aktuellen Entscheidung. Der Klageverzicht ist dann unwirksam gemäß § 307 I 1 BGB.
Themengebiet: Arbeitsrecht