20.05.2012

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BAG: Erlaubte Benachteiligung "unflexibler" Arbeitnehmer

News von: Herr Ralph Haberstroh vom 21.09.2007

Der arbeitsrechtliche Gleichbehandlungsgrundsatz verbietet es dem Arbeitgeber nicht, denjenigen Arbeitnehmern eine Gesamtzusage auf Zahlung höherer Prämien zu einer zu ihren Gunsten abgeschlossenen Direktversicherung zu erteilen, die in Betrieben beschäftigt werden, in denen Bestimmungen einer mit dem Gesamtbetriebsrat abgeschlossenen Vereinbarung zur flexibleren Gestaltung der Arbeitszeit umgesetzt werden. Sofern diesen Arbeitnehmern eine höhere Flexibilität abverlangt wird, ist dies ein sachlicher Grund für eine Differenzierung (Leitsatz des BAG).

Eine Möbelhauskette hatte seinen Mitarbeitern eine betriebliche Altersversorgung zugesagt. Zugleich sollten flexible Arbeitszeiten mit den jeweiligen Betriebsräten der einzelnen Filialbetriebe vereinbart werden. Der Betriebsrat des beklagten Betriebes hatte einer solchen Regelung nicht zugestimmt, die Mitarbeiter wurden dann bei der Altersversorgung schlechter behandelt.

Nach dem aktuellen Urteil des Bundesarbeitsgerichts ist die erlaubt, sofern es sich nicht um eine verbotene Maßregelung handelt.

Zur Pressemitteilung des BAG

Themengebiet: Arbeitsrecht

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