20.05.2012

News

BAG: Dreiwochenfrist auch bei außerordentlicher Kündigung

News von: Herr Ralph Haberstroh vom 04.07.2007

Will sich ein Arbeitnehmer nach einer Kündigung auf das Kündigungsschutzgesetz berufen, muß er innerhalb von drei Wochen Klage zum Arbeitsgericht erheben. Andernfalls wird die Kündigung gemäß §§ 4, 7 KSchG wirksam und bendet das Arbeitsverhältnis (übrigens: stets ohne Abfindung).

Zum 01.01.2004 hat sich das Gesetz geändert; die genannte Frist gilt jetzt für alle Gründe, die ein Arbeitnehmer der Kündigung entgegenhalten kann, § 13 KSchG. Wie das Bundesarbeitsgericht nun bestätigte, ist hiermit sogar die außerordentliche Kündigung umfaßt, für die der Arbeitgeber gar keine Gründe hatte (Urteil vom 28.06.2007, Az.: 6 AZR 873/06).

Da der Arbeitnehmer die Klagefrist versäumt hatte, verlor er den Prozeß und schied ohne Abfindung aus dem Unternehmen aus.

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Themengebiet: Arbeitsrecht

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