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BAG: Arbeitgeber haftet für Mobbing seiner Mitarbeiter
News von: Herr Ralph Haberstroh vom 26.10.2007
Das Bundesarbeitsgericht hat seine ständige Rechtsprechung bekräftigt, daß bei einer psychischen Erkrankung eines Arbeitnehmers infolge von Mobbing am Arbeitsplatz der Arbeitgeber ein Schmerzensgeld zu zahlen hat. Für das Mobbingverhalten der Mitarbeiter hafte der Arbeitgeber, da die Mitarbeiter als Erfüllungsgehilfen anzusehen seien, § 278 BGB.
Zusätzlich, so das BAG, komme eine unmittelbare Haftung des Arbeitgebers in Betracht, wenn dieser es versäume, rechtzeitig dem Mobbing entgegenzuwirken.
Eine Versetzung auf eine gleichwertige Stelle könne das Mobbingopfer verlangen, wenn eine solche zur Verfügung stehe, was im gestern vom BAG entschiedenen Fall eines Oberarztes nicht der Fall war.
Auch konnte der Kläger nicht die Entlassung des Mobbingtäters (hier: Chefarzt) durchsetzen.
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 25. Oktober 2007 - 8 AZR 593/06 -
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Themengebiet: Arbeitsrecht