20.05.2012

News

Arbeitsgericht Mönchengladbach: Haftung des Arbeitnehmers bei Kfz-Unfall

News von: Herr Ralph Haberstroh vom 11.10.2007

1. Liegt eine grob fahrlässige Pflichtverletzung des Arbeitnehmers gegenüber dem Arbeitgeber vor, so hat er dafür einzustehen. Eine solche grob fahrlässige Pflichtverletzung ist dann gegeben, wenn der Arbeitnehmer über die Haltelinie an einer Kreuzung fährt, obwohl die Lichtzeichenanlage Rot angezeigt hat.

2. Im Falle der groben Fahrlässigkeit hat der Arbeitnehmer regelmässig den vollen Schaden zu tragen. Ausnahmsweise kann die Haftung des Arbeitnehmers unzumutbar sein, wenn das der Höhe nach zurechenbare Schadensrisiko in das Betriebsrisiko des Arbeitgebers fällt.

Dies entschied das Arbeitsgericht Mönchengladbach (Az. 1 Ca 3849/06) und folgt damit der ständigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts.

(Aus den Gründen: ...Danach haftet der Arbeitnehmer abweichend von § 280 I BGB dem Arbeitgeber für den aus der Verletzung seiner Pflicht aus dem Arbeitsverhältnis entstandenen Schaden nur, wenn er die Pflichtverletzung zu vertreten hat. Eine grobe Fahrlässigkeit liegt vor, wenn der Arbeitnehmer das ausser Acht lässt, was jedem einleuchten muss...)

Quelle: ADAC

Themengebiet: Arbeitsrecht

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