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AG Kiel: Keine Erstattung der Unfallersatztarifs trotz Vollkaskoversicherung,
News von: Herr Ralph Haberstroh vom 26.09.2007
1.Stellt ein Mietwagenunternehmen nach einem Verkehrsunfall ein vollkaskoversichertes Ersatzfahrzeug direkt bereit und bietet an, die Abrechnung direkt mit dem Versicherer vorzunehmen, ist nur der Normaltarif und nicht der Unfallersatztarif ersatzfähig.
2.Welche Tarife ersatzfähig sind, ergibt sich aus der Schwacke-Liste.
Dies entschied das Amtsgericht Kiel in einem soeben veröffentlichten Urteil (Urteil vom 14.06.2006, Aktenzeichen 115 C 60/06, NZV 2007, 421)
Aus den Gründen: "...Zunächst ist unstreitig, dass der Unfallersatztarif höher ist als der Normaltarif. Die Klägerin nennt als Begründung hierfür die Punkte Vollkasko, Sofortbereitstellung und direkte Abrechnung mit dem Versicherer. Vorliegend hat sie jedoch nicht dargelegt, dass es für den Geschädigten erforderlich war, ein Ersatzfahrzeug zu den genannten, erhöhten Konditionen anzumieten. Der Gesichtspunkt der direkten Abrechnung ist hier nicht ausschlaggebend.
Der Vermieter darf gerade nicht zur Rechtsberatung des Geschädigten tätig werden. Die Sofortbereitstellung kann ebenfalls kein geeignetes Kriterium sein."
Themengebiet: Verkehrsrecht