20.05.2012

News

AG Frankfurt zur Vergütung von Kfz-Sachverständigen

News von: Herr Ralph Haberstroh vom 20.02.2008

Das Amtsgericht Frankfurt hat in seinem  - entschieden, dass der Geschädigte grundsätzlich verlangen kann, ein in Relation zur Schadenshöhe berechnetes Sachverständigenhonorar als erforderlichen Herstellungsaufwand im Sinne des § 249 Abs. 2 BGB erstattet zu bekommen. Das Amtsgericht Frankfurt sieht keine Veranlassung, von der sowohl im Ergebnis als auch in der Herleitung überzeugenden Rechtsansicht des BGH (Urteil vom 23.01.2007, Az: VI ZR 61/06) abzuweichen.

Ein Kraftfahrzeugsachverständiger überschreitet die Grenzen der rechtlich zulässigen Preisgestaltung grundsätzlich nicht alleine dadurch, dass er eine an der Schadenshöhe orientierte angemessene Pauschalierung des Honorars vornimmt. Er ist nicht gehalten, auf Stundenlohnbasis abzurechnen.

AG Frankfurt, Urteil vom 21.12.2007 - Az: 32 C 2716/07-18

Quelle: Arbeitsgemeinschaft Verkehrsrecht im DAV

Themengebiet: Verkehrsrecht

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