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AG Braunschweig: Beim Auffahren auf Autobahn kein "Reißverschlußverfahren"
News von: Herr Ralph Haberstroh vom 22.07.2008
§ 7 Abs. 4 StVO regelt seit einiger Zeit das sogenannte "Reißverschlußverfahren": Endet auf einer mehrspurigen Straße ein Fahrstreifen, haben die nicht auf diesem Streifen fahrenden Fahrzeuge den anderen ein Einordnen, jeweils im Wechsel, zu ermöglichen. Dadurch, daß ein endender Fahrstreifen vollständig ausgenutzt wird, werden Staus verringert, und das Einordnen geschieht flüssiger.
Das Amtsgericht Braunschweig hatte einen Fall zu entscheiden, bei dem sich ein vom Beschleunigungsstreifen auf die Autobahn wechselnder Verkehrsteilnehmer auf das Reißverschlußverfahren berief. Falsch, so das AG: Gemäss § 18 III StVO hat der Verkehr auf den durchgehenden Fahrbahnen der Autobahn, zu denen die Auffahrt und der Beschleunigungsstreifen nicht gehören, Vorrang. Hier gilt das Reißverschlußverfahren nicht.
AG Braunschweig, Urteil vom 28.01.2008 - 116 C 3848/07
Quelle: ADAC
Themengebiet: Verkehrsrecht