Totalschaden oder Reparaturschaden?
Die 130 %-Grenze nach neuester BGH-Rechtssprechung
"Mein Fahrzeug wird bei einem Unfall beschädigt. Der Gegner hat den Unfall allein verursacht. Wieviel Geld gibt es für den Fahrzeugschaden?"
Die größte Schadenposition, neben der Nutzungsentschädigung, der Kosten für Sachverständige, Rechtsanwalt etc., ist zumeist der Fahrzeugschaden selbst.
Bei dessen Ersatz gibt es grundsätzlich zwei Möglichkeiten:
1. Der Reparaturschaden:
Ein Gutachter oder eine Werkstatt durch Kostenvoranschlag schätzt, welche Maßnahmen erforderlich sind, um den Schaden technisch einwandfrei zu beheben. Die Kosten für diese Maßnahme sind der Reparaturschaden.
2. Totalschaden:
Ein Sachverständiger schätzt, wieviel Geld der Geschädigte aufwenden muß, um ein gleichwertiges anderes Fahrzeug zu kaufen (Wiederbeschaffungswert).
Aber auch der geschädigte Unfallwagen kann noch einen Wert haben (Restwert). Da der Geschädigte diesen Restwert auch nach dem Unfall behält, ist er vom Wiederbeschaffungswert abzuziehen:
Wiederbeschaffungswert - Restwert = Totalschaden
Wichtig: Die gegnerische Versicherung muß nur wirtschaftlich sinnvollen Schadensersatz leisten. Zu erstatten ist also stets die jeweils günstigere Methode des Schadensersatzes. Ist der Totalschaden günstiger, kann der Geschädigte keine Reparaturkosten verlangen.
3. Reparatur trotz Totalschaden
"Aber ich hänge doch so an meinem Auto! So eines finde ich gar nicht mehr, für das wenige Geld, das die Versicherung zahlen will! Und so viel teurer ist die Reparatur doch nicht!"
Es gibt eine Ausnahme: die sogenannte 130 %-Grenze. Gemeint ist folgendes:
Die Beschädigung eines Kraftfahrzeuges ist nicht nur ein wirtschaftlicher Schaden, sondern auch eine Schädigung des Eigentums. Menschen hängen an ihren Fahrzeugen, sind sie gewohnt und wollen daher häufig ihr altes Fahrzeug behalten, auch wenn sich die Reparatur nicht lohnt (laut Bundesgerichtshof: das "Integrationsinteresse").
In diesen Fällen kann der Geschädigte, obwohl wirtschaftlich nicht sinnvoll, auf Erstattung der Reparaturkosten bestehen. Zwei Voraussetzungen:
- Die Reparaturkosten dürfen nicht wirtschaftlich völlig außer Verhältnis stehen. Die Grenze ist hier die sogenannte 130 %-Grenze: Sind die Reparaturkosten höher als 130 % des Wiederbeschaffungswertes, bekommt der Geschädigte den Wiederbeschaffungswert abzüglich Restwert erstattet, mehr nicht.
- Übersteigen die Reparaturkosten 130 %, bekommt der Geschädigte nicht diesen Betrag, sondern nur den Totalschaden, also Wiederbeschaffungswert abzüglich Restwert. Keinesfalls sollte in diesen Fällen repariert werden.
- Die höheren Reparaturkosten werden nur erstattet bei tatsächlich nachgewiesener Reparatur, zum Beispiel durch Vorlage der Rechnung. Die fiktive Abrechnung folgt stets der günstigeren Berechnungsmethode. Dies gilt auch bei Teilreparatur (BGH NJW 2005, 1108).
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