08.02.2012

Erstattung von Mietwagenkosten nach Verkehrsunfall - neue Entscheidungen

Welchen Mietwagen nehme ich? Und wie lange? Kann ich stattdessen auch Geld verlangen?

Der Bundesgerichtshof hat in mehreren aktuellen Entscheidungen zur Frage der Erstattung von Mietwagenkosten nach einem unverschuldeten Verkehrsunfall Stellung genommen.

Passiert ein Unfall, hat der Geschädigte Schadensersatzansprüche. Dieser Schadensersatzanspruch geht über die Reparatur oder den Ersatz beim Totalschaden hinaus. Auch die Tatsache, daß das Unfallopfer zunächst keinen fahrbaren Untersatz mehr hat, also einige Tage nicht mobil ist, ist bereits ein Schaden, so der BGH in ständiger Rechtssprechung.

Der Schadensersatz besteht nun darin, daß der Geschädigte einen Mietwagen anmieten darf und von der gegnerischen Versicherung ersetzt bekommt. Statt eines Mietwagens kann der Geschädigte auch Nutzungsentschädigung in Geld verlangen. Die Höhe dieser Pauschale hängt vom beschädigten Fahrzeugtyp ab. Beispiele: VW Golf 1,8 l, viertürig 38,00 €/Tag, Mercedes-Benz C 230 65,00 €/Tag.

Zurück zum Mietwagen: Beim Anmieten muß der Geschädigte auf folgendes achten:

  1. Die Versicherung erstattet den Mietwagen nur dann, wenn der Unfall vom Unfallgegner allein verursacht oder verschuldet wurde. Bei einer Mitverursachung muß der Geschädigte also den Mietwagen aus eigener Tasche mitfinanzieren.

    Bevor Sie einen Mietwagen in Anspruch nehmen, sollten Sie sich also rechtlich beraten lassen!
  2. Sie dürfen kein zu teures Mietfahrzeug fahren. Es ist zu beachten, daß der Mietwagen nicht besser sein darf, als der beschädigte Wagen. Da Sie während der Mietwagennutzung eigene Aufwendungen sparen, ist üblicherweise ein Mietwagen einer niedrigeren Fahrzeugklasse angemessen. Die meisten Mietwagenfirmen wissen hier Bescheid.
  3. Ganz wichtig: Sie müssen beweisen, daß Sie auch nach dem Unfall Ihr Fahrzeug gern genutzt hätten (Nutzungswillen). Dies gelingt dadurch, daß Sie nach dem Unfall das Fahrzeug nachweislich reparieren oder auf Ihren Namen ein Ersatzfahrzeug anmelden. Gelingt dieser Beweis nicht, müssen Sie den Mietwagen aus eigener Tasche zahlen.

    Schwierig wird es zum Beispiel
    • bei Eigenreparatur oder Reparatur durch Bekannte etc. ohne Rechnung
    • bei Anmeldung des Ersatzwagens auf einen anderen Namen
    • wenn Sie durch den Unfall verletzt wurden und im Krankenhaus liegen

  4. Der BGH hat aktuell die häufig vorkommenden Unfallersatztarife kritisiert. Grund für diese Tarife ist zum Beispiel der höhere Verwaltungsaufwand für die Autovermieter in Unfallsachen oder die Tatsache, daß von Unfallopfern selten eine Sicherheit verlangt wird, das Risiko für die Vermieter daher höher ist, am Ende kein Geld zu bekommen.

    Fehlt eine solche Begründung, ist nach der neuesten Entscheidung des BGH der erhöhte Tarif nicht gerechtfertigt. Beweisen muß dies nun der Geschädigte.
  5. Sofern Unklarheiten bestehen, empfehlen wir rechtliche Beratung. Bei einem Unfallgeschädigten zahlt die gegnerische Versicherung auch die Rechtsanwaltskosten.

Wichtig: In Unfallsachen erhalten Sie in unserem Büro eine Beratung durch einen Rechtsanwalt noch am selben Tag.

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